Verfahrensprotokoll
Verfahrensprotokoll
Hier werden wir alle juristischen Fragen erörtern und belegen.
Re: Verfahrensprotokoll
Einreichung der Rechtsschrift ist zur Fristwahrung per 17. Februar 2022 notwendig.
Impfpflicht für Kinder durch die Hintertür?
Ein kleiner Schritt bis zur Impfpflicht für alle durch die Hintertür? Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen betreffend der Rechtsschrift an das Bundesgericht tun sich Abgründe auf: Nachdem 2019 das Bundesgericht bei der Masernimpfung die Regel entwickelte das Eltern mit unterschiedlichen Auffassungen zum Impfen über die BAG Impfempfehlung von Seiten der KESB zu behandeln sind, neigt die Behörde nun dazu, aus einer Nichtimpfung eine Kindeswohlgefährdung zu konstruieren. Im zu beurteilenden Verfahren des Obergerichtes Brugg wurde auf einen Entscheid des Familiengerichtes (KESB im Aargau) abgehoben, die genau das sagt: Ungeimpfte Kinder seien letztlich als gefährdet in Ihrem Kindeswohle zu betrachten. Von da aus ist es nur noch ein kleiner Schritt bis zur Bevormundung der gesamten Familie durch die KESB, auch wenn beide Eltern gegen eine Impfung sind.
Zitat aus dem uns vorliegenden Urteil:
"4.2.5.-a
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorhe-
rigen Ausführungen das Familiengericht Brugg zum Ergebnis gelangt, dass
eine Kindswohlgefährdung besteht, indem der Betroffene zwar nicht unmit-
telbar den gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wird, welche mit den vorher
genannten Krankheiten verbunden wären, jedoch die Unwägbarkeiten in
Kauf genommen werden, die eine konkrete Gefahrenlage für den gesunden
Betroffenen mit sich bringt.
5. - 5.1.
Ist das Wohl des Kindes - wie unter Ziffer 4 hiervor ausgeführt - gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu aus-
serstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen
zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung hat die zuständige Behörde im Falle der Uneinigkeit
in Impffragen anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 5A 789/2019
E. 6.2.6)."
Zitat aus dem uns vorliegenden Urteil:
"4.2.5.-a
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die vorhe-
rigen Ausführungen das Familiengericht Brugg zum Ergebnis gelangt, dass
eine Kindswohlgefährdung besteht, indem der Betroffene zwar nicht unmit-
telbar den gesundheitlichen Risiken ausgesetzt wird, welche mit den vorher
genannten Krankheiten verbunden wären, jedoch die Unwägbarkeiten in
Kauf genommen werden, die eine konkrete Gefahrenlage für den gesunden
Betroffenen mit sich bringt.
5. - 5.1.
Ist das Wohl des Kindes - wie unter Ziffer 4 hiervor ausgeführt - gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu aus-
serstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen
zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung hat die zuständige Behörde im Falle der Uneinigkeit
in Impffragen anstelle der Eltern zu entscheiden (BGE 5A 789/2019
E. 6.2.6)."
Start Bundesgerichtverfahren 17. Februar 2022
Heute wird die Beschwerde eingereicht. Wir planen eine Audiokonferenz und weitere Informationen in den nächsten Tagen.
Eingang des BG Entscheides
Am 29. April 2022 ist der Bundesgerichtsentscheid eingegangen.
Wir dokumentieren ihn hier.
Wir dokumentieren ihn hier.
Revision steht an
Als nächster Schritt ist die Revision geplant. Bei dieser sind verschiedene Verletzungen von Verfahrensregeln zu prüfen. So zum Beispiel die Frage der Besetzung des Gerichtes und die Bearbeitung der Ausstandsgesuche.
Wir werden demnächst hier weitergehend informieren.
Wir werden demnächst hier weitergehend informieren.