In § 135 Abs. 2 des Schulgesetzes werden die Voraussetzungen genannt, unter denen Homeschooling möglich ist.
Es muss
(1) nachgewiesen werden, dass besondere Gründe vorliegen, dass Ihr Kind keinen Unterricht in einer (staatlichen oder privaten) Schule besuchen kann.
(2) Beschrieben werden, wie der private Unterricht mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
(3) dargelegt werden, dass ein qualitativ ausreichender Unterricht gewährleistet wird.
(4) aufgezeigt werden, dass der Anschluss an das nächste Bildungsangebot gesichert ist (bitte für die Punkte 3 und 4 eine Unterrichtsplanung der Lehrpersonen bis Ende Schuljahr 2021/22 beilegen)
(5) mittgeteilt werden, wer die Lehrpersonen sind und welche Ausbildungen die Lehrpersonen haben.
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, muss zuhanden des Leiters Volksschulen, ein schriftliches Gesuch eingereicht werden unter:
https://www.volksschulen.bs.ch/schulen/ ... richt.html
Hier der Gesetzestext:
Rechtsgrundlage für den Privatunterricht: § 135 Schulgesetz vom
4. April 1929 (SG 410.100)
VIIter. Privatunterricht
§ 135.
1 Privatunterricht für Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Schulpflicht bedarf einer
Bewilligung der Volksschulleitung.
² Voraussetzungen für die Bewilligung sind:
a) Es müssen nachweisbar besondere Gründe vorliegen, dass ein Unterrichtsbesuch nicht
möglich ist;
b) der Privatunterricht ist mit dem Kindeswohl vereinbar;
c) ein qualitativ ausreichender Unterricht wird gewährleistet;
d) der Unterricht muss so gestaltet sein, dass der Anschluss an das nächste
Bildungsangebot gesichert ist;
e) Wenn das Kind länger als ein Jahr Privatunterricht erhält, muss spätestens im zweiten
Jahr die jeweilige Lehrperson über ein anerkanntes Lehrpersonendiplom verfügen.
³ Die Bewilligung wird längstens für ein Schuljahr erteilt und kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
4 Die Bewilligung kann nach ihrem Ablauf erneuert werden.
5 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung oder
Auflagen und Bedingungen der Volksschulleitung nicht erfüllt werden.
6 Die Volksschulleitung bezeichnet eine Aufsichts- und Kontaktperson. Die Aufsichts- und
Kontaktperson kann für den Privatunterricht Weisungen erteilen und die Sachkompetenz der
Schülerinnen und Schüler überprüfen lassen.
Rechtsgrundlage und Voraussetzungen Privatunterricht Basel-Stadt
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