Alternative zur Volksschule

Die Vernetzung Über die Grenzen hinweg ist wichtig. Hier kann man Fragen stellen und Sachverhalte thematisieren, wenn man etwas im Kanton Zug benötigt, sucht, anbietet oder dort lebt. Aber immer sollte man schauen was es auch in anderen Foren gibt um sich gegenseitig voranzubringen.
Antworten
Sele
Mitglieder
Beiträge: 1
Registriert: Sa Dez 11, 2021 9:57 am

Alternative zur Volksschule

Beitrag von Sele »

Ich bin alleinerziehende mamma und möchte gerne eine Alternative Schule für meine Tochter finden die diesen massnahmen Wahnsinn nicht mitmacht, war schon in einer Privatschule die eigentlich perfekt wäre aber finanziell als alleinerziehende sehr schwierig. Also suche ich noch andere Alternativen.
admin
Site Admin
Beiträge: 318
Registriert: Mo Nov 29, 2021 12:50 pm

Mit anderen Eltern zusammen tun

Beitrag von admin »

Manchmal ist es sinnvoll in solchen Situationen eine Lehrkraft, die bereits pensioniert ist, zu suchen. In den meisten Kantonen kann man vier Schüler mit einer Lehrpersonen im Privatunterricht beschulen.
hummam.haider
Mitglieder
Beiträge: 1
Registriert: So Dez 12, 2021 4:03 am

Re: Alternative zur Volksschule

Beitrag von hummam.haider »

Gilt diese Regelung auch für den Kanton Zug?
admin
Site Admin
Beiträge: 318
Registriert: Mo Nov 29, 2021 12:50 pm

Gesetzesgrundlagen im Kanton Zug

Beitrag von admin »

Der Kanton Zug hat sehr strenge Regeln zum Privatunterricht / Homechooling. Er nennt dies in seinen Gesetzen "Privatschulung". Für die Beantragung gibt es eine Webseite und eine Wegleitung:
https://www.zg.ch/behoerden/direktion-f ... e-schulung

Dort schreibt der Kanton:
(Stand 12.12.21)
Die Privatschulung, auch Hausunterricht oder Homeschooling genannt, ist im Schulgesetz, in der Verordnung sowie im Reglement zum Schulgesetz ausdrücklich geregelt. In besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann das Unterrichten der eigenen Kinder zu Hause bewilligt werden.

Bewilligungen für Privatschulung
Bewilligungen für Privatschulung (Homeschooling) werden nur dann erteilt, wenn das Besuchen einer gemeindlichen Schule oder einer Privatschule aus besonderen Gründen unmöglich ist (z. B. ständiger Aufenthaltsortswechsel der Eltern). Kann kein besonderer Grund geltend gemacht werden, wird Privatschulung in der Regel nicht bewilligt. Eine Isolation durch den Einzelunterricht muss vermieden werden. Die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit (Enkulturation) muss gewährleistet sein.



Im Schulgesetz unter Paragraph 5 Ziff. 3 und 3 a die folgenden Regeln zur Schulpflicht

3 Sie kann in einer öffentlich-rechtlichen, einer anerkannten privaten Schule oder durch Privatschulung erfüllt werden. Für die Privatschulung gilt zusätzlich § 74 Abs. 2 dieses Gesetzes. *
3a

Die Erziehungsberechtigten haben den Rektor zu informieren, wenn sie ihr Kind nicht an einer öffentlich-rechtlichen Schule unterrichten lassen. *

Quelle
https://bgs.zg.ch/app/de/texts_of_law/412.11

Damit ist im Kanton Zug grundsätzlich eine einfache Abmeldung beim Rektor / Schulleiter in eine Privatschule möglich. Jedoch in Paragraph 74 Absatz 2 heisst es weiter: "Privatschulung ist zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Sie bedarf der Bewilligung. Es gelten dafür besondere Bestimmungen." Also bedarf es einer Bewilligung und eines Grundes um Privatunterricht zu beantragen. In anderen Kantonen, wie zum Beispiel in Graubünden, bedarf es keiner Begründung gemäss Gesetz. Nach Paragraph 75 Ziff 4. Ist ein Lehrerpatent nötig: "Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder eines von ihr anerkannten Diploms sind. Es können Ausnahmen bewilligt werden. *

Kern für eine Bewilligung sind die Bestimmungen im Reglement zum Schulgesetz in Paragraph 25a

§ 25a *
Privatschulung
1

Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Besuch einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Schule ist nicht möglich;
b) Zielerreichung gemäss Lehrplänen der Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz bzw. des Herkunftslandes;
c) Zustimmung zur jährlichen Prüfung durch die Schulaufsicht, ob die gemäss den Lehrplänen vorgeschriebenen Lernziele erreicht werden;
d) Unterrichtserteilung durch Lehrpersonen mit einem von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannten Lehrdiplom oder einer Lehrbewilligung der Direktion für Bildung und Kultur;
e) Gewähr, dass die Schüler weder psychologisch noch religiös abhängig gemacht werden;
f) Nachweis über die Gewährleistung der sozialen Integration der Kinder.
Antworten