Privatunterricht (Häuslicher Unterricht)
In Appenzell Ausserrhoden ist Privatunterricht, der sogenannte "häusliche Unterricht", die Bezeichnung für eine Form der Bildung und Erziehung, bei der die Kinder im eigenen häuslichen Umfeld durch ihre Eltern unterrichtet werden.
Die Bundesverfassung gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Gleichzeitig statuiert Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV, dass der Grundschulunterricht obligatorisch ist.
Der häusliche Unterricht anstelle des Unterrichts in öffentlichen oder privaten Schulen bedarf in Appenzell Ausserrhoden während der Dauer der obligatorischen Schulzeit einer Bewilligung des Departements Bildung und Kultur (Art. 6 Schulgesetz).
Dabei ist i. S. v. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV die regelmässige, planmässige, auf einem Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte (Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse) verpflichtend und im Gesuch darzulegen sowie der Aufsichtsbehörde nachzuweisen. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV verlangen zudem, dass eine Lehrperson die für den häuslichen Unterricht fachlich-pädagogische und persönliche Eignung aufweist.
Der Erwerb einer Grundbildung dient dem objektiven Wohl des Kindes. Der häusliche Unterricht hat sowohl den Anforderungen von Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV zu genügen als auch das Wohl des Kindes zu wahren. Hinsichtlich der Eruierung des Kindswohls ist insbesondere das Kind, das fähig ist, sich eine Meinung zu bilden, anzuhören (Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 12 Abs. 2 KRK).
Aufsicht und Kontrolle (Qualitätssicherung), bspw. die Vorschriftenkontrolle und die Begutachtung von Lehrenden, obliegen dem Departement Bildung und Kultur (vgl. Schulverordnung Art. 39 Abs. 1).
Hinsichtlich der Erfüllung der Legitimations- und Enkulturationsfunktionen leidet der häusliche Unterricht an in seiner Struktur angelegten Defiziten. Die Sozialisation kann in einer soziodemografisch, ethnisch oder weltanschaulich weitgehend homogenen Gemeinschaft erfolgen, was Enkulturation erschwert. Dem gegenüber vermittelt die Schule hinsichtlich sozialer Interaktion und Beziehung zu Peers einen für die Beziehungsfähigkeit wesentlichen Fundus an Erfahrungen.
In ganz spezifischen Konstellationen kann der häusliche Unterricht während einer beschränkten Zeitperiode, vor allem im Rahmen der Primarstufe, die verfassungsrechtlich gebotene Form des ausreichenden Grundschulunterrichts bilden. Die Kantone sind jedoch allein schon mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht i. S. v. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen. Dazu zählen u. a. Überprüfungen der Unterrichtsqualität und der erreichten Lernziele, die Durchführung von Augenscheinen und das persönliche Gespräch mit den betroffenen Erziehungsberechtigten und Kindern durch die zuständige Behörde. Zudem ist die Durchlässigkeit zur Volksschule sicherzustellen, sodass ein Kind, das zu Hause unterrichtet wird, verzugslos in die Volksschule integriert werden kann, sollte sich der häusliche Unterricht als unzureichend erweisen oder durch unvorhersehbare Ereignisse verunmöglicht werden.
Im Zuge des Verfahrens zur Prüfung von Gesuchen um Bewilligung von häuslichem Unterricht bezieht die zuständige Behörde von Appenzell Ausserrhoden alle massgeblichen Aspekte des Einzelfalls in ihre Überlegungen ein. Im Falle eines positiven Entscheids gehen mit einer Bewilligung die Begrenzung, deren Dauer und eine periodisch stattfindende Evaluation möglicher konkreter Kompensationsmöglichkeiten, mit denen (strukturellen) Defiziten des häuslichen Unterrichts teilweise abgeholfen werden könnte, einher.
Rechtliche Voraussetzungen Homeschooling Kanton Appenzell Ausserrhoden
Re: Rechtliche Voraussetzungen Homeschooling Kanton Appenzell Ausserrhoden
von euch ist aus dem Kanton Appenzell AR? Wie ist die Entwicklung bei euch im Kanton? Die Bewilligungspraxis und die Aufsichtspraxis? Mag jemand etwas darüber schreiben?